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Allgemeine Geschäftsbedingungen
GUEMA GmbH – Andreas Günther Marketing

1. Gegenstand des Vertrages
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von Andreas Günther Marketing, nachfolgend in Kurzform „AGM“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von AGM nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen AGM und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, welche AGM nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn AGM ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.4 AGM erbringt Beratungs- und Dienstleistungen für Marketing, Marktforschung, Organisation und Vertrieb einschließlich Lieferungen von Produkten aus den Bereichen Marketing, Research und Digitale Medien. Die detaillierte Beschreibung der jeweils zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem jeweils zu Grunde liegenden Vertrags-, Angebots- oder Ausschreibungs-Unterlagen, Briefings, Projekt- und Leistungsbeschreibungen, Anlagen und Protokollen von AGM.
2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags
2.1 Grundlage für die Leistungserbringung und damit Vertragsbestandteile sind neben Projektvertrag und/oder durch Kundenfreigabe akzeptiertes Angebot auch das vom Kunden an AGM auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden an AGM mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt AGM über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen widerspricht.
2.2 Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
2.3 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen AGM, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen AGM resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
3. Zusammenarbeit
3.1 Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen, etwaigen Hindernissen bei der Vertragsdurchführung oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des Anderen unverzüglich gegenseitig.
3.2 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben nicht eindeutig, nicht durchführbar, fehlerhaft oder unvollständig sind, so hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen AGM unverzüglich mitzuteilen.
3.3 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde unterstützt AGM bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen vollumfänglich. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen eigener Mitarbeitern mit der erforderlichen Sachkunde, sein verfügbares technisches Equipment sowie von Informationen, Daten- bzw. Bildmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. AGM verpflichtet sich zur streng vertraulichen Behandlung der Materialien, Daten und Informationen.
4.2 Soweit sich die Parteien leihweise gegenseitig Arbeitsmittel, Unterlagen oder sonstige Materialien zur Verfügung stellen, haben sie die ihr überlassenen Gegenstände mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu behandeln. Mängel oder Beschädigungen an geliehenen Arbeitsmitteln haben sie unverzüglich der anderen Partei anzuzeigen.
4.3 Für Schäden, die aufgrund der nicht rechtzeitigen Zurverfügungstellung bzw. Überlassung von Unterlagen dem Auftraggeber entstehen, haftet AGM nicht.
4.4 Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, AGM im Rahmen der Vertragsdurchführung Bild-, Ton-, Text-, Daten- oder andere Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese AGM umgehend und in einer gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Form zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Formt erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten.
4.5 Der Kunde stellt sicher, dass AGM die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. Dabei sichert er zu, dass ihm die erforderlichen Rechte an den überlassenen Materialien zustehen. Bei etwaiger Schutzrechtsverletzung aufgrund der Nutzung der von ihm AGM überlassenen Materialien hat der Kunde AGM auf erstes Anfordern von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
4.6 AGM ist berechtigt, ggf. den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls der Kunde einer Mitwirkungspflicht nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt. Im Falle der Kündigung ist AGM berechtigt, die gesamten bis dahin angefallenen Arbeiten nach Aufwand abzurechnen.
5. Urheber- und Nutzungsrechte
5.1 Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von AGM im Rahmen des Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei AGM.
5.2 Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
5.3 AGM darf die von ihr entwickelten Produkte angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. AGM darf den Namen des Kunden auf seinen Websites, in anderen Medien sowie Publikationen, Nachrichten und Informationen als Referenzkunde benennen und hierfür dessen Logo verwenden. AGM darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie werblich hinweisen, es sei denn, der Kunde kann entgegenstehende berechtigte Interessen geltend machen.
Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen AGM und dem Kunden ausgeschlossen werden.
5.4 Die von AGM gelieferten Leistungen oder Produkte dürfen ohne Einverständnis von AGM vom Kunden oder vom Kunden beauftragten Dritten weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden.
5.5 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von AGM.
5.6 Über den Umfang der Nutzung steht AGM ein Auskunftsanspruch zu.
6. Angebote, Vertragsabschluss und Leistungsumfang
6.1 Soweit nicht anderes vereinbart oder im Angebot aufgeführt ist, sind Angebote von AGM frei bleibend. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung oder Lieferung bzw. Rechnung durch AGM zustande.
6.2 Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung bzw. das Angebot von AGM maßgebend.
6.3 Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, dass Teillieferungen im konkreten Fall für den Kunden unzumutbar sind.
6.4 Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Kalkulationen von Zeit- und Fremdkostenaufwand sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
7. Vertragsdurchführung
7.1 AGM arbeitet als selbständiges, unabhängiges Unternehmen. AGM ist nach besten Kräften bemüht, entsprechend Aufgaben und Terminvorgaben des Kunden, die für die Erfüllung des Auftrags erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen und die Interessen des Kunden, insbesondere bei der Auswahl und Beauftragung Dritter, in jeder möglichen Form zu vertreten.
7.2 AGM kann die geschuldeten Vertragsleistungen auch durch Dritte erbringen lassen. AGM wird ausschließlich qualifiziertes Personal für die Durchführung des Auftrages einsetzen.
7.3 Werden von AGM im Zuge der Projektrealisierung bzw. Leistungserbringung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet AGM die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit- und Kostenaufwand.
7.4 Der Kunde ermächtigt AGM mit der Auftragserteilung, in seinem Namen zu handeln, soweit es sich um Geschäfte oder Leistungen handelt, die mit der Abwicklung des geschlossenen Vertrages zusammenhängen.
8. Fremd- und Nebenkosten
8.1 Fremdkosten sind Aufwände wie sie bei der Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte, insbesondere für Beratung, Programmierung, Support, Design, Grafik, Text, Satz, Lithografie, Druck, Fotografien, Materialien, auditive und audiovisuelle Träger, Organisations- und Beschaffungskosten, Lektorat, Übersetzungen, Werkzeuge, Herstellung von Werbemitteln, Marktforschung, Anzeigenschaltung etc. entstehen.
Nebenkosten sind anlässlich der Durchführung eines Auftrages AGM entstehende Kosten, insbesondere für Reisen, Reisespesen, Kommunikationsdienste, z. B. Telefon, Telefax, Briefdienste sowie Kurierdienste. Fremd- und Nebenkosten werden dem Kunden berechnet.
8.2 AGM behält sich das Recht vor, Nebenkosten als Pauschbetrag in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen. Bei Kleinaufträgen mit mit Auftragssummen unter 2.500.- Euro wird eine Mindestpauschale von 100,- Euro erhoben.
9. Vergütung
9.1 Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
9.2 Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift

auf dem Konto von AGM maßgeblich. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht AGM ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von zehn Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
9.3 Erstreckt sich die Erarbeitung von vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann AGM dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen.
9.4 Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden AGM alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und AGM wird von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
10. Zusatzleistungen
10.1 Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
11. Geheimhaltungspflichten und Datenschutz
11.1 AGM ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrages vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
11.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten einschließlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie Know-how der AGM, sowie der mit AGM kooperierenden Unternehmen, die ihm während der Zusammenarbeit oder in Anbahnung einer solchen bekannt geworden sind oder noch bekannt werden, Dritten gegenüber nicht zu offenbaren oder zugänglich zu machen und alles erforderliche zu tun, um eine Kenntnisnahme durch Dritte insoweit zu verhindern. Der Geheimhaltungspflicht im Sinne dieser Vereinbarung unterliegen sowohl alle Informationen über bestehende und/oder geplante Betriebsabläufe und Techniken der AGM als auch Informationen über und von AGM selbst.
11.3 Die Verpflichtung aus 11.2 gilt über die Dauer des zu Grunde liegenden Vertrages oder Auftrags zeitlich unbeschränkt.
11.4 Die Absätze 11.2 und 11.3 erstrecken sich nicht auf solche Informationen, die allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder für die der Empfänger nachweist, dass sie ihm bereits vorher bekannt waren, der Öffentlichkeit nach dem Empfang bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass der Empfänger hierfür verantwortlich ist, oder ihm zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind.
11.5 Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die in 11.2 und 11.3 genannten Verpflichtungen, zahlt der Auftraggeber unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von 5T€ an AGM. Dieses gilt für vorsätzliche als auch für grob fahrlässige Zuwiderhandlungen.
12. Sonstige Pflichten des Kunden
12.1 Der Kunde stellt AGM alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von AGM sorgsam und vertraulich behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt.
12.2 Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit AGM erteilen.
12.3 Von AGM herangezogene Kooperationspartner, freie Mitarbeiter oder andere Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der AGM. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von AGM eingesetzten Dritten im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monaten ohne Mitwirkung von AGM weder direkt, indirekt, unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
13. Aufrechnung und Zurückbehaltung
13.1 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder diese durch AGM anerkannt wurden.
13.2 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1 AGM behält sich das Eigentum an Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung, auch aller Nebenforderungen Dritter, vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits entstandenen Forderungen. Er erstreckt sich auch auf alle Forderungen aus Folgegeschäften, insbesondere Ersatzlieferungen und Kundendienstleistungen (evtl. Vorbehaltsware).
15. Mangelbeseitigung und Untersuchungs- und Rügepflichten
15.1 Der Kunde ist vorbehaltlich der Regelung in 15.2 bei Vorliegen eines Sachmangels darauf beschränkt, Nacherfüllung geltend zu machen. AGM kann die Nacherfüllung nach Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung durchführen.
15.2 Die Mangelbeseitigungssrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und in Schriftform nachgekommen ist.
16. Gewährleistung und Haftung der AGM
16.1 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch AGM erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. AGM ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt AGM von Ansprüchen Dritter frei, wenn AGM auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch AGM beim Kunden hat unverzüglich nach Bekanntwerden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet AGM für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit AGM die Kosten hierfür der Kunde.
16.2 AGM haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. AGM haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Bilder, Grafiken, Fotos, Konzeptionen und Entwürfe.
16.3 AGM prüft in keiner Weise die rechtliche Konformität der im Rahmen des Auftrags für den Auftraggeber zu ebringenden Leistungen oder herzustellenden Produkte oder die AGM vom Auftraggeber überlassenen Materialien oder Werbemittel.
16.4 AGM haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung von AGM wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag, der sich aus dem entsprechenden Auftrag für AGM ergibt. Die Haftung von AGM für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der AGM nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
17. Verwertungsgesellschaften
17.1 Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von AGM verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese an AGM gegen Nachweis zu erstatten. Die kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
18. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
18.1 Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von AGM angefertigt werden, verbleiben bei AGM. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. AGM schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von z.B. Konzepten, Protokollen, Aufzeichnungen, Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten oder anderer Unterlagen.
19. Vertragsdauer, Kündigungsfristen
19.1 Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Bei Verträgen mit definierter Laufzeit wird er für die im Vertrag genannten Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
20. Streitigkeiten
20.1 Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist im Hinblick auf den Grundsatz der partnerschaftlichen, vertrauensvollen Zusammenarbeit außergerichtliche Einigung anzustreben. Vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist zwingend ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen.
21. Referenznennung
Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung (auch per E-Mail) zulässig. Ungeachtet dessen darf AGM den Kunden auf der Website von AGM oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen und die erbrachten Leistungen im Rahmen der Eigenwerbung vervielfältigen und verbreiten sowie zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben und auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
22. Schlussbestimmungen
22.1 Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
22.2 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
22.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens.
22.4 Änderungen und Ergänzungen der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen und der Vereinbarungen im jeweiligen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden binden AGM nur nach schriftlicher Bestätigung. Die Verwendung von E-Mails genügt dem Schriftformerfordernis.
22.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
Kornwestheim, den 06.09.2016
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